Rechtliche Grundlage/Notwendigkeit von digitaler Rechteverwaltung
Die Durchsetzung des Urheberrechts, geregelt im Urheberrechtsgesetz von 1965, im digita-len Zeitalter des Internets und immer stärker sinkende Preise von Vervielfältigungstechniken erforderen den Einsatz von mächtigen Rechteverwaltungssytemen, um die Rechte und An-sprüche der jeweiligen Rechteinhaber zu schützen sowie zu wahren. Dabei handelt es sich nicht nur wie aktuell häufig diskutiert um den Schutz von Musik- oder Filmmaterial, welche sicherlich den Bärenanteil bei Urheberrechtsverletzungen darstellen, sondern um die Wah-rung aller uhrheberrechtlich schutzfähiger Werke wie z. B. der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst . Neue Werkarten werden durch eine extensive Auslegung dieser Begriffe in das Gesetz integriert. So wird bspw. Software als Werk der Literatur angesehen und ist in die Kategorie der Sprachwerke aufgenommen worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Weitere wichtige Arten, die in diesem Zusammenhang erwähnt werden müssen, sind Fotos, Texte und Grafiken sowie internetspezifische Werkarten (z. B. virtuelle Figuren).
Bedacht werden muss, dass das Urheberrechtsgesetz von 1965 aufgrund seines Alters nicht auf das Internet bezogen sein kann. Neuere Bestimmungen, insbesondere des europäischen und internationalen Urheberrechts, müssen ergänzend hinzugenommen werden.
Außerdem gibt es Einschränkungen im Urheberrecht wie z. B. der Schutz der Form und nicht der Idee eines Werkes, d. h. lediglich die Art und Weise seiner Zusammenstellung und nicht der zugrunde liegenden Idee. Des weiteren wird auf die Gestaltungshöhe verwiesen, die nur solche Werke umfasst, die als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden können und ein hinreichendes Maß an Kreativität besitzen.
Das Urheberrecht stellt somit eine Ausnahmeerscheinung zum Grundsatz der Informationsfreiheit dar und führt zu einem Konflikt zwischen Rechteinhabern und Konsumenten.
Digital Rights Management verändert die Gesetze bezüglich des Urheberrechts nicht, es bettet einfach nur die Durchsetzung bereits bestehender Rechte in Hardware und Software des Nutzers ein.